EuGH — 52/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Belgien hat dadurch gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es der Entscheidung 83/130 der Kommission vom 16. Februar 1983 über eine Beihilfe der belgischen Regierung für ein Unternehmen der sanitärkeramischen Industrie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.2)Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.