EuGH, Dritte Kammer — 54/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 1. Februar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: „Grenzgebiet“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 69/169 des Rates vom 28. Mai 1969 in der Fassung der Richtlinie 72/230 des Rates vom 12. Juni 1972 ist das Gebiet im Umkreis von 15 km um die Grenzzollstelle.