EuGH, Fünfte Kammer — 58/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 24. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Eine nationale Bestimmung, Wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, ist eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juli 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die bei der Berechnung der Rente nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Verordnung gemäß deren Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 unanwendbar ist.