EuGH — 59/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission.3)Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Klage wird abgewiesen.2)Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission.3)Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Keine Kanten von dieser Entscheidung berechnet — Zitierungen/Verweise sind für sie (noch) nicht ermittelt oder alle verworfen.