EuGH — 60/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Beschlüssen vom 15. Februar 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 30 EWG-Vertrag gilt nicht für nationale Rechtsvorschriften, die die Verbreitung von Filmwerken in der Weise regeln, daß sie eine zeitliche Staffelung für den Übergang von einer Vertriebsform zur anderen durch das Verbot einführen, diese Werke während eines begrenzten Zeitraums durch die Vorführung in Filmtheatern und durch die Verbreitung von Videokassetten gleichzeitig zu verwerten, wenn ein derartiges Verbot ohne Unterschied für die im Inland hergestellten und für die eingeführten Videokassetten gilt und wenn die etwaigen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus seiner Anwendung ergeben können, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um während einer Anfangszeit der Verwertung der Filmwerke jeglichen Ursprungs in Filmtheatern vor anderen Formen der Verbreitung den Vorrang einzuräumen.