EuGH, Dritte Kammer — 66/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße wird auf 55475 ECU (76128342 LIT) herabgesetzt.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.