EuGH, Erste Kammer — 67/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Die der Klägerin auferlegte Geldbuße wird von 503827 ECU auf 400000 ECU, d. h. 548920000 LIT, herabgesetzt.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.