EuGH, Erste Kammer — 69/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Corte Suprema di Cassazione mit Beschluß vom 13. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Ausdruck „Einfuhr ... auf dem Seeweg“ in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) schließt nicht die Verzollung von Erzeugnissen ein, die sich an Bord eines Schiffes befinden, wenn diese Erzeugnisse, ohne ausgeladen zu werden, nach einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat weiterversandt werden.2)Ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das auf dem Seeweg nach Italien eingeführt worden ist und für das eine Verringerung der Abschöpfung gewährt worden ist, befindet sich im freien Verkehr in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 77, S. 1).