EuGH, Zweite Kammer — 73/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 16. Januar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Richtlinie 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ist, insbesondere in ihren Artikeln 3 und 9, in Verbindung mit Artikel 30 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt ist, die Einfuhr von Mischfuttermitteln im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 79/373 aus anderen Mitgliedstaaten unter Berufung auf Artikel 36 EWG-Vertrag von der Vorlage einer veterinärbehördlichen Bescheinigung des Ausfuhrstaates oder einer veterinärbehördlichen Einfuhrgenehmigung des Einfuhrstaates abhängig zu machen, sofern diese letztere unter Bedingungen erteilt wird, die in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck des Artikels 36 stehen.