EuGH, Zweite Kammer — 81/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluß vom 15. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Die Prüfung der Entscheidung 82/932 der Kommission vom 20. Dezember 1982 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte.2)Die genannte Entscheidung betrifft nicht nur die Einfuhr, die zu ihrem Erlaß führte, sondern auch andere Einfuhren von Geräten des gleichen Typs.