EuGH, Erste Kammer — 86/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Economische Politierechter bei der Arrondissementsrechtbank Middelburg mit zwei Beschlüssen vom 9. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Methode zur Berechnung der nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände als Obergrenze festgesetzten 70 BRT zu bestimmen.