EuGH, Vierte Kammer — 89/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Montpellier mit Urteil vom 7. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und insbesondere ihre Artikel 43 und 48 sind in Verbindung mit der Verordnung Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Verschnitt und Weinbereitung, insbesondere ihrem Artikel 2, und der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste, insbesondere ihren Artikeln 2 und 43, dahin auszulegen, daß es zulässig ist, einen aus einem Mitgliedstaat stammenden roten Tafelwein mit einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Rosé-Tafelwein zu verschneiden und unter der Bezeichnung „Rosé-Tafelwein aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, soweit die Bezeichnung „Rosé“ nicht im Gegensatz zu einem objektiven Merkmal des Weines steht, aufgrund dessen er sich allein anhand der Farbe vom Rotwein oder Weißwein unterscheiden läßt.