EuGH, Vierte Kammer — 91/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Divisional Court, mit Beschluß vom 23. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr in seiner durch die Verordnung Nr. 515/72 des Rates vom 28. Februar 1972 und durch die Verordnung Nr. 2827/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß als „örtlicher Markt“ der einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse am nächsten gelegene Markt zu verstehen ist, der eine Versorgung ermöglicht oder — je nach den Umständen — Absatzmöglichkeit bietet, die den Bedürfnissen normal- und mittelgroßer landwirtschaftlicher Betriebe, die als typisch für die betreffende Gegend angesehen werden können, entspricht.