EuGH — 93/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Französische Republik hat gegen eine Verpflichtung aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie der Entscheidung 83/313 der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der französischen Regierung gewährte Beihilfe an die Fischereibetriebe zur Erhaltung der Arbeitsplätze in der Fischerei nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen ist.2)Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.