EuGH, Erste Kammer — 94/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 27. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Staatsangehörige eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers ist, kann nicht unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1408/71, namentlich deren Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1, die Gewährung des Überbrückungsgeldes verlangen, das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, für junge Arbeitslose vorgesehen ist. Eine derartige Leistung stellt jedoch eine soziale Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar.