EuGH, Fünfte Kammer — 96/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Amtsgericht Köln mit Beschluß vom 21. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Nach Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 76/211 des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen darf ein Abfüllbetrieb, der die in jeder Fertigpackung enthaltene Menge mißt, das EWG-Zeichen „e“ ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Eichbehörde benutzen. Dagegen darf ein Abfüllbetrieb, der die in jeder Fertigpackung enthaltene Menge lediglich kontrolliert, dieses Zeichen nur dann benutzen, wenn er ein Kontrollverfahren anwendet, das von der zuständigen nationalen Eichbehörde zuvor entweder im Wege allgemeiner Bestimmungen oder durch Einzelfallentscheidungen anerkannt worden ist. Wendet ein Abfüllbetrieb nachweislich ein Kontrollverfahren an, mit dem sichergestellt wird, daß die Füllmenge seiner Fertigpackungen tatsächlich den angegebenen Wert hat, so kann er sich der zuständigen nationalen Behörde gegenüber, die dieses Verfahren nicht anerkennen will, auf die Bestimmungen der Richtlinie 76/211 des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen, einschließlich des Anhangs I, berufen.