EuGH — 100/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung und aus der Verordnung Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung der Verordnung Nr. 3000/79 verstoßen, indem es auf Fische, bei deren Fang Schiffe unter britischer Flagge und Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes in der Weise zusammenwirkten, daß letztere im wesentlichen den Fischfang durchführten, während erstere lediglich die Netze aus dem Meer hievten, bei der Einfuhr in sein Hoheitsgebiet keine Zölle erhoben hat.2)Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens.