EuGH — 101/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. L 168, S. 29) verstoßen, daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.