EuGH — 103/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie verlangt hat, daß die städtischen Verkehrsbetriebe Fahrzeuge aus inländischer Produktion erwerben, um in den Genuß der in Artikel 13 des Gesetzes Nr. 308 vom 29. Mai 1982 vorgesehenen Beihilfen zu kommen.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.