EuGH, Dritte Kammer — 104/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Raad van Beroep Den Haag durch Urteil vom 11. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1)Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. L 86, S. 1) ist anwendbar, wenn das Kind, für das Familienleistungen oder -beihilfen geschuldet werden, als Familienangehöriger eines der Leistungsberechtigten in den persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt; dabei ist es unerheblich, ob diese Bestimmungen auch für den anderen Leistungsberechtigten gelten, dem ebenfalls Familienleistungen oder -beihilfen für dasselbe Kind geschuldet werden.2)Die genannte Vorschrift gestattet die Anordnung des Ruhens von Familienleistungen oder -beihilfen, die einem Leistungsberechtigten, der nicht unter die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer fällt, nur nach dem Recht eines Mitgliedstaats für ein Kind geschuldet werden, das als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers unter diese Bestimmungen fällt; allerdings gilt dies nur insoweit, als die genannte Anordnung auf den Betrag beschränkt wird, hinsichtlich dessen eine Kumulierung vorliegt.3)Die genannte Vorschrift ist auch auf Familienleistungen oder -beihilfen anwendbar, die nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen ausschließlich von der Gebietsansässigkeit abhängt.