EuGH, Fünfte Kammer — 105/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Vestre Landsret mit Schreiben vom 10. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf den Übergang der Rechte und Pflichten von Personen bezieht, die zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmer des Veräußerers waren, jedoch aus freiem Entschluß beim Erwerber keine Stellung als Arbeitnehmer mehr einnehmen.2)Der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG ist so zu verstehen, daß er alle Personen erfaßt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Arbeitnehmer aufgrund der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob dies im konkreten Fall zutrifft.