EuGH — 106/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem es auf Wein aus Weintrauben eine höhere Steuer als auf Obstwein erhoben hat.2)Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.