EuGH — 107/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag und aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, indem sie die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförderungsunteraehmen für die Deutsche Bundespost von der Mehrwertsteuer befreit hat.2)Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.