EuGH — 110/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Beschluß vom 13. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 77/780, wonach die Verpflichtung der bei den zuständigen Behörden tätigen oder tätig gewesenen Personen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses impliziert, daß die vertraulichen Auskünfte, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur aufgrund von Rechtsvorschriften an irgendeine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, gilt auch für Zeugenaussagen in einem Zivilprozeß.2)Zu den Rechtsvorschriften, die nach dem genannten Artikel 12 Absatz 1 die Weitergabe von vertraulichen Auskünften zulassen, gehören allgemeine Bestimmungen, die nicht speziell darauf gerichtet sind, eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe von Auskünften der in der Richtlinie erwähnten Art zu machen, sondern die die Grenzen festlegen, die sich aus der Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Verpflichtung zur Zeugenaussage ergeben.