EuGH, Zweite Kammer — 111/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Beschluß vom 13. April 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Artikel 1 und 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sind auf Dolmetscher für die Zeiträume nicht anwendbar, während deren sie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der internen Regelung betreffend die freiberuflich tätigen Konferenzdolmetscher (Free-lance) vom 8. Oktober 1974 beschäftigt werden.