EuGH — 112/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de grande instance Belfort mit Urteil vom 17. April 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es, Fahrzeuge, deren steuerliche Nutzleistung eine bestimmte Grenze überschreitet, mit einer festen Sondersteuer zu belegen, die um ein Vielfaches höher ist als der Höchstbetrag der Progressionssteuer, die für Fahrzeuge mit einer geringeren steuerlichen Nutzleistung zu entrichten ist, wenn nur — insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten — eingeführte Fahrzeuge von der Sondersteuer getroffen werden.