EuGH, Vierte Kammer — 116/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 21. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Kontrolle der Einzelhandelspreise von Rind- und Schweinefleisch vorsieht und mit der den Einzelhändlern vorgeschrieben wird, ihre Erzeugnisse nicht zu einem höheren Preis zu verkaufen als zu dem auf der Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreis zuzüglich einer maximalen Handelsspanne, die unter anderem die den Einzelhändlern gegebenenfalls entstandenen Einfuhrkosten deckt, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, die gegen Artikel 30 EWG-Vertrag sowie gegen die Artikel 19 der Verordnung Nr. 121/67 und 22 der Verordnung Nr. 805/68 verstößt.2)Eine derartige Regelung ist auch dann unvereinbar mit den Verordnungen Nrn. 121/67 und 805/68, wenn in die maximale Handelsspanne die den Einzelhändlern entstandenen Beschaffungskosten einbezogen sind und diese Einbeziehung das Vertriebsnetz für Rind- und Schweinefleisch in bestimmten Gegenden beeinträchtigt.3)Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht, daß die Einzelhandelsspanne außer dem Gewinn des Einzelhändlers nur die den Einzelhändlern auf der Verbraucherstufe entstandenen Vertriebskosten einschließt, sofern diese Spanne nicht in willkürlicher Höhe festgesetzt ist und es den Einzelhändlern ermöglicht, eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zu erlangen.