EuGH, Erste Kammer — 118/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Beklagte wird verurteilt, an die Kommission 4352040 BFR nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 30. November 1983 zu zahlen.2)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.