EuGH, Vierte Kammer — 119/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 9. November 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Nach Artikel 39 des Übereinkommens kann die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, bis zum Ablauf der in diesem Artikel genannten Frist unmittelbar die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben, ohne hierfür eine besondere Ermächtigung erwirken zu müssen.2)Die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, kann bis zum Ablauf der in Artikel 36 vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist und, falls ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wird, bis zur Entscheidung darüber die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 39 betreiben.3)Die Partei, die Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 39 des Übereinkommens betrieben hat, muß hierfür nicht eine bestätigende Gerichtsentscheidung erwirken, wie sie im nationalen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.