EuGH — 125/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom irischen Supreme Court mit Beschluß vom 21. Februar 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: „Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates ist so auszulegen, daß ein ausführender Mitgliedstaat, der mit einem einführenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung über die Zahlung eines Währungsausgleichsbetrags getroffen hat, der von dem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, bei der Zahlung dieses Betrags in der gleichen Eigenschaft handelt wie bei der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr des Erzeugnisses aus seinem Hoheitsgebiet.“