EuGH, Erste Kammer — 127/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1984, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Neueinstufung zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.