EuGH, Zweite Kammer — 128/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 3. November 1983 über die Ernennung von Herrn Math auf die Planstelle eines Abteilungsleiters (Generaldirektion „Energie“, Direktion „Sicherheitsüberwachung Euratom“, Abteilung „Inspektion“) wird aufgehoben.2)Die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers auf diese Planstelle wird aufgehoben.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.