EuGH — 129/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung 84/202 der Kommission vom 8. Februar 1984 über den von der Italienischen Republik vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1978 finanzierten Ausgaben wird aufgehoben, soweit darin 305825498 LIT für Ausgaben zur Finanzierung bestimmter Verkäufe von Butter zu herabgesetztem Preis und 797492672 LIT für Verluste bei der Verarbeitung von Magermilchpulver zu Futter nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wurden.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.