EuGH — 131/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 nicht nachgekommen ist.2)Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.