EuGH — 133/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidungen 84/212 und 84/213 der Kommission vom 8. Februar 1984 werden aufgehoben, soweit darin für das Haushaltsjahr 1978 1662 UKL und für das Haushaltsjahr 1979 71946,92 UKL für Ausgaben zur Finanzierung bestimmter Verkäufe von Magermilchpulver zu herabgesetztem Preis sowie für das Haushaltsjahr 1979 586571,56 UKL für Verkäufe von Butter nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden sind.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.