EuGH — 137/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Cour d'appel Lüttich mit Urteil vom 26. April 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er sich aus Artikel 48 EWG-Vertrag und insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates ergibt, gebietet es, daß einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, das Recht gewährt wird, zu verlangen, daß ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren in einer anderen Verfahrenssprache durchgeführt wird, als sie normalerweise vor dem mit der Sache befaßten Gericht verwendet wird, wenn in derselben Lage wie er befindliche inländische Arbeitnehmer dieses Recht genießen.