EuGH, Zweite Kammer — 138/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1982 über die Ernennung der Klägerin zur Verwaltungsrätin wird aufgehoben, soweit durch sie die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe der Klägerin festgesetzt worden ist.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.