EuGH, Fünfte Kammer — 139/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 16. Mai 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Es handelt sich nur dann um die Herstellung eines beweglichen Gegenstands aufgrund eines Werkvertrags im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 67/228 des Rates vom 11. April 1967 (ABl. 1967, S. 1303) und von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145, S. 1) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn ein Auftragnehmer aus Material, das der Auftraggeber ihm ausgehändigt hat, einen neuen Gegenstand schafft. Neu ist der Gegenstand, wenn durch die Arbeit des Auftragnehmers ein Gegenstand entsteht, dessen Funktion sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung von derjenigen unterscheidet, die das ausgehändigte Material besaß.