EuGH — 141/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung vom 24. Mai 1984, durch die der Präsident des Europäischen Parlaments den Kläger im Wege der Disziplinarstrafe von Besoldungsgruppe A 3 nach Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 6, zurückgestuft hat, wird aufgehoben.2)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3)Der Beklagte trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.