EuGH, Erste Kammer — 143/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 25. November 1983 über die Ernennung von Herrn K. für die Stelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers im Sprachendienst des Rechnungshofes wird aufgehoben.2)Der Rechnungshof trägt die Kosten des Verfahrens.3)Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.