EuGH, Zweite Kammer — 144/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden : 1)Die Entscheidung der Kommission vom 9. August 1983 wird aufgehoben.2)Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Kommission zurückverwiesen.3)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.