EuGH, Dritte Kammer — 145/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) auf die ihm vom Raad van Beroep Amsterdam mit Beschluß vom 5. Juni 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, insbesondere Artikel 69, ist nicht auf einen vollarbeitslosen Grenzgänger anwendbar, der nach Beendigung seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt beschäftigt war, Wohnung nimmt.