EuGH, Fünfte Kammer — 148/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) auf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 16. Mai 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen schließt jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, auch für den Fall aus, daß ihnen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht.