EuGH — 151/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Court of Appeal mit Beschluß vom 12. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, daß eine Vertragsbestimmung, in der dasselbe Alter für die Entlassung der männlichen und der weiblichen Angestellten im Rahmen einer Massenentlassung, die zur Gewährung einer vorgezogenen Altersrente führt, festgelegt ist, während das normale Alter des Eintritts in den Ruhestand für Männer und Frauen unterschiedlich ist, keine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Dislmminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.