EuGH — 152/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Court of Appeal mit Beschluß vom 12. März 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, daß eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Frau nur aus dem Grand entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Rente erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch diese Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.2)Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976, der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen verbietet, kann gegenüber einer als Arbeitgeber handelnden staatlichen Stelle in Anspruch genommen werden, um die Anwendung jeder nationalen Bestimmung, die nicht diesem Artikel 5 Absatz 1 entspricht, auszuschließen.