EuGH, Erste Kammer — 153/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 25. April 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1)Der Anspruch auf Familienbeihilfen, die gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschäftigungsstaat eines Elternteils zu zahlen sind, wird nicht gemäß Artikel 76 dieser Verordnung ausgesetzt, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und dort eine berufliche Tätigkeit ausübt, jedoch keine Familienbeihilfen für die Kinder bezieht, weil nicht alle Voraussetzungen des Rechts dieses Mitgliedstaats für die tatsächliche Auszahlung der Beihilfen erfüllt sind.2)Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß der Anspruch auf die einem Elternteil im Beschäftigungsstaat gemäß Artikel 73 dieser Verordnung geschuldeten Familienbeihilfen nur in der Höhe ausgesetzt wird, in der in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, gleichartige Beihilfen tatsächlich gezahlt werden. Liegt der im Wohnstaat tatsächlich bezogene Betrag der Familienbeihilfen unter dem Betrag der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Beihilfen, so kann der Arbeitnehmer vom zuständigen Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzbeihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen verlangen.