EuGH, Vierte Kammer — 154/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 22. Dezember 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Verordnung Nr. 3584/81 der Kommission vom 14. Dezember 1981 ist auch auf Handlungen anzuwenden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen worden sind, sofern die betroffenen Importeure die tatsächlich verarbeitete Fleischmenge innerhalb der Frist des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1136/79 der Kommission vom 8. Juni 1979 nachgewiesen haben.