EuGH, Zweite Kammer — 155/84
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 20. März 1984 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Ein von der Zollbehörde als Kunstgegenstand anerkanntes Werk, nämlich ein Wandrelief aus Kartonpappe, Styropor, mit schwarzer Farbe und Öl besprüht und mit Draht und Kunstharz auf einer Holzplatte befestigt, ist als „Originalerzeugnis der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art“ der Tarifnummer 99.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen.