EuGH, Erste Kammer — 157/84
Aus diesen Günden hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) auf die ihm von der Commission de première instance du contentieux de la sécurite sociale des Hauts-de-Seine mit Beschluß vom 8. Dezember 1983 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1)Die Gewährung einer besonderen Altersbeihilfe, die alten Personen ein Mindesteinkommen garantiert und unter Voraussetzungen gewährt wird, die in dem im Ausgangsverfahren anwendbaren innerstaatlichen Gesetz niedergelegt sind, stellt eine soziale Vergünstigung im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 dar.2)Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung ist dahin gehend auszulegen, daß die Gewährung einer solchen sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig gemacht werden darf, daß der Betroffene tatsächlich eine bestimmte Anzahl von Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewohnt hat, wenn eine solche Voraussetzung für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.