EuGH, Dritte Kammer — 160/84
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1)Die an die Republik Griechenland gerichtete Entscheidung der Kommission vom 25. April 1984, mit der festgestellt wird, daß die Erstattung der Einfuhrabgaben im Fall der Klägerinnen nicht gerechtfertigt ist, wird aufgehoben.2)Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.